AGB

Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen

Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Angebote und Leistungen der FRESHMEDIA/ FRESHMEDIA SERVICE (nachfolgend „Agentur“ genannt). Entgegenstehende AGB oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Agentur hat schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten ebenfalls für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht wiederholt ausdrücklich vereinbart werden.

2. Verwendung, Urhebernutzungs- und Eigentumsrecht

2.1 Jegliche, auch teilweise Verwendung von der Agentur mit dem Ziel des Vertragsabschlusses vorgestellten oder überreichten Arbeiten und Leistungen (Präsentationen), seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form sowie für dieVerwendung der den Arbeiten und Leistungen der Agentur zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben. In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung der Agentur zur Verwendung der Arbeiten und Leistungen.
2.2 Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von der Agentur im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten, Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Negative, Modelle, Originalillustrationen u.Ä.), sind geistiges Eigentum der Agentur und verbleiben bei dieser. Die Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte nach Maßgabe der Punkt 9 gehen nur dann auf den Auftraggeber über, wenn dieser die Rechte von der Agentur durch eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung erworben hat.

3. Angebot, Leistungsumfang und Abwicklung von Aufträgen

3.1 Die Angebote der Agentur erfolgen, soweit sich aus ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, freibleibend und unverbindlich.
3.2 Ein Vertrag mit dem Auftraggeber kommt erst zustande, wenn die Agentur die Bestellung schriftlich durch Erteilung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Lieferung oder Leistung annimmt. Die Annahmefrist für die Agentur beträgt 4 (vier) Wochen ab Zugang des Auftrages.
3.3 Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils beim Vertragsabschluß aktuellen Produkt- / Leistungsbeschreibung. Zusätzliche und / oder nachträgliche Veränderungen der Produkt- / Leistungsbeschreibungen bedürfen der Schriftform.
3.4 Wettbewerbsrechtliche Überprüfungen sind nur dann Aufgabe der Agentur, wenn dies ausdrücklich (schriftlich) vereinbart ist.
3.5 Von der Agentur zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farbe, Bild-, Strich oder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechendeRealisierungsmöglichkeit schriftlich von der Agentur bestätigt worden ist.

4. Auftragserteilung an Dritte, Rabatte

4.1 Die Agentur ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.
4.2 Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an deren Erstellung die Agentur vertragsgemäß mitgewirkt hat, erfolgen im Namen sowie auf Rechnung des Auftraggebers. Es steht der Agentur frei die Aufträge an Dritte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zur erteilen. In diesen Fällen werden die Kosten dem Auftraggeber weiterberechnet.
4.3 Für mangelhafte Leistung der Werbeträger haftet die Agentur nicht. Die Agentur verpflichtet sich allerdings, im Falle einer mangelhaften Leistung zur Nachbesserung oder Neufertigung dieser.

5. Lieferung, Lieferfristen und Gefahrübergang

5.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die von der Agentur genannten Lieferzeiten nur annähernd. Sie werden von der Agentur nach Möglichkeit eingehalten. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle vom Auftraggeber zu schaffenden Leistungsvoraussetzungen vorliegen, insbesondere nicht bevor der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben, Bereitstellung von Informationen, Erstellung von Leistungskatalogen /Pflichtenheften) ordnungsgemäß erfüllt hat, sowie vor Eingang einer Zahlung, welche vereinbarungsgemäß vor Auslieferung fällig ist und die Termine von der Agentur schriftlich bestätigt worden sind.
5.2 Die Lieferverpflichtungen der Agentur sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen von der Agentur gegenüber dem Auftraggeber mitgeteilt wurde, dass dies zur Versendung bereit stehen.
5.3 Überschreitet die Agentur die Lieferfrist aus Gründen, die die Agentur zu vertreten hat, so gerät die Agentur in Lieferverzug, wenn die Agentur vom Auftraggeber nach Ablauf der Lieferfrist schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen zur Lieferung auffordert und die Agentur diese Frist verstreichen läßt. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, insgesamt höchstens 10% des Lieferwertes zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, wenn nicht einer der Ausnahmetatbestände nach Punkt 14.2 und 14.3 vorliegt oder im Einzelfall eine konkrete Lieferfrist als Hauptpflicht verbindlich vereinbart ist.
5.4 Setzt der Auftraggeber der Agentur, nachdem die Agentur bereits in Verzug geraten ist, eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, welche mindestens 4 (vier) Wochen betragen muss, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, wenn dies von der Agentur zu vertreten ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Fristsetzung ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich.
5.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen der Agentur in angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt bzw. Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Leistung besteht.
5.6 Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Machtbereiches der Agentur liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die Agentur wird Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen.
5.7 Lieferungen erfolgen frei Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen und sonstige Versandkosten nicht ein. Diese Kosten werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
5.8 Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Leistung in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung, so kann die Agentur den entstandenen Leistungsausfall gemäß der jeweils gültigen Stundensätze / Kosten, die durch Drittdienstleiser entstanden sind, in Rechnung stellen.
5.9 Die Gefahr des Untergangs und insbesondere das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt derAuftraggeber.

6. Abnahmeverzug

6.1 Wenn der Auftraggeber nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens 4 (vier) Wochen die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann die Agentur vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung fordern.
6.2 Bei Abnahmeverzug von mehr als zwei Wochen ist die Agentur berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines niedrigeren, der Agentur der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

7. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

7.1 Vereinbarte Preise sind Netto Preise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt.
7.2 Bei Werbevermittlung sind die jeweils gültigen Listenpreise der Werbeträger am Erscheinungstag verbindlich.
7.3 Rechnungen der Agentur sind gemäß der auf den Rechnungen vermerkten Zahlungsfristen ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
7.4 Für jede nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift hat der Auftraggeber der Agentur die entstandenen Kosten im vollen Umfang zu ersetzen. Wurde vom Auftraggeber eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt, verpflichtet sich dieser, der Agentur jede Änderung seiner Bankverbindung sofort mitzuteilen.
7.5 Bei länger andauernden Projekten behält die Agentur sich die Erstellung von Teilrechnungen vor, mit diesen sollen die bisher erbrachten Leistungen abgegrenzt werden.
7.6 Die Agentur behält sich bei Dauerschuldverhältnissen eine Änderung der Preise vor, die mit angemessener Frist angekündigt werden.
7.7 Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen der Agentur sind sofort nach Rechnungserhalt, aber spätestens jedoch 2 Wochen nach Abrechnungs- oder Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.
7.8 Im Falle des Zahlungsverzuges mit einem nicht unerheblichen Teil des Rechnungsbetrages oder der Gefährdung der Zahlungsforderung der Agentur, wenn nach Abschlussdes Vertrages erkennbar wird, dass ein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird i.S.d. §321 BGB ist die Agenturberechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.
7.9 Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden werden hierdurch nicht berührt.
7.10 Bei Druck-Aufträgen ist generell die Vorauszahlung / Vorkasse des Auftragswertes zu leisten. Eine Verzinsung von Vorauszahlungen erfolgt nicht.
7.10 Bei Digital-Aufträgen ist eine generelle Anzahlung von 70% des Auftragswertes zu leisten. Eine Verzinsung von Vorauszahlungen erfolgt nicht.
7.11 Überschreitet der Auftragswert 500,00 Euro, behält sich die Agentur die Festlegung einer Anzahlung bis zu 80% des Auftragswertes vor. Eine Verzinsung von Vorauszahlungen erfolgt nicht.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die Agentur behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor.
8.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Agentur zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur restlosen Herausgabe verpflichtet.

9. Stornierungskosten

9.1 Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, hat die Agentur die Möglichkeit einen höheren Schaden geltend zu machen. Als Berechnung gelten 10% des Auftragwertes für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn. Weiterhin werden alle Kosten für Fremdleistungen zusätzlich geltend gemacht. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

10. Nutzungsrechte

10.1 Die Agentur wird dem Auftraggeber mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffende Rechnungen alle für die Verwendung ihrer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist. Im Zweifel erfüllt die Agentur ihre Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befristet für die Zeit der Einsatzdauer des Werbemittels. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung, bedarf der Zustimmung der Agentur.
10.2 Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Absprachen bei der Agentur.
10.3 Die Übertragung der Nutzungsrechte vom Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur.

11. Impressum und Referenzobjekte

11.1 Die Agentur kann grundsätzlich auf den Vertragserzeugnissen des Auftraggebers in geeigneter Weise auf ihre Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann dem nur schriftlich widersprechen, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat.
11.2 Der Auftraggeber stimmt zu, dass sämtliche Arbeiten der Agentur im Rahmen der Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit (ganz oder in Teilen) als Referenzobjekte verwendet werden dürfen.

12. Media-Planung

12.1 Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt die Agentur nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Ein bestimmter werblicher Erfolg schuldet die Agentur dem Auftraggeber durch diese Leistungen nicht

13. Rechte des Auftraggebers bei Mängeln

13.1 Die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln richten sich ausschließlich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
13.2 Der Auftraggeber steht dafür ein, dass von ihm zur Verfügung gestellte Muster, Modelle, Zeichnungen und sonstige Informationen geeignet und maßgenau sind, mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen sowie nicht gegen Schutzrechte Dritter verstoßen. Trifft dies nicht zu, hat der Auftraggeber der Agentur den hierdurch verursachten Mehraufwand zu erstatten. Für Schäden und Mängel, welche auf falschen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers beruhen, übernimmt die Agentur keine Haftung.
13.3 Von der Agentur gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.
13.4 Nur unerhebliche Abweichungen von der geschuldeten Beschaffenheit, insbesondere handelsübliche Mengen- und Qualitätstoleranzen, stellen keinen Sachmangel dar. Die Agentur übernimmt keine Haftung dafür, dass die Werbemaßnahme die vom Auftraggeber gewünschte Wirkung auf das Zielpublikum entfaltet.
13.5 Bei begründeten, ordnungsgemäß und rechtzeitig gerügten Sachmängeln, deren Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, leistet die Agentur nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache gegen Rückgewähr des mangelhaften Liefergegenstandes. Dem Auftraggeber wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Ein Fehlschlagen im eben genannten Sinn liegt insbesondere vor, wenn die Nachbesserung unmöglich ist, wenn sie seitens der Agentur ernsthaft und endgültig verweigert wird, wenn sie unzumutbar verzögert wird, wenn sie vergeblich versucht worden ist oder wenn sie dem Auftraggeber wegen der Häufung der Mängel nicht zuzumuten ist.
13.6 Die Agentur steht lediglich dafür ein, dass der Liefergegenstand im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) ist; ein Mangel liegt nicht vor, wenn und soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder die Schutzrechtsverletzung des Auftraggebers durch eine von der Agentur nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass der Liefergegenstand vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von der Agentur gelieferten Produkten eingesetzt wird. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Agentur erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, hat der Auftraggeber die Agentur hierüber unverzüglich schriftlich zu verständigen und seine Abwehrmaßnahmen mit der Agentur abzustimmen. Im Falle eines berechtigten Schutzrechtsmangels wird die Agentur nach ihrer Wahl entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder ihre Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder sie austauschen (Nacherfüllung). Entsprechendes gilt bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel.
13.7 Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn ihm ein Mangel arglistig verschwiegen wird oder die Agentur ausnahmsweise eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Mängeln des Liefergegenstandes sind ausgeschlossen, wenn nicht einer der Ausnahmetatbestände nach Abschnitt 14 Abs. (2) und (3) vorliegt.
13.8 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der (Teil-) Abnahme, in sonstigen Fällen, wie gesetzlich geregelt. Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren, soweit die Agentur nicht wegen Vorsatzes haftet, in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Verjährungsfrist gilt für jegliche Ansprüche, insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, die mit etwaigen Mängeln in Zusammenhang stehen.

14. Haftung und Schadenersatz

14.1 Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht etwas anderes ergibt, sind Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers jedweder Art, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, (im Folgenden insgesamt „Schadensersatzansprüche“) ausgeschlossen. Die Agentur haftet deshalb insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
14.2 Die Haftungsfreizeichnung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Schäden - aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer mindestens fahrlässigen, von der Agentur zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen, - für welche die Agentur nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haften oder- die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Agentur oder deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
14.3 Die Haftungsfreizeichnung gilt weiterhin nicht für Schäden, die auf einer mindestens fahrlässigen, von der Agentur zu vertretenden Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalpflicht beruhen, sofern durch die Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Eine solche Gefährdung liegt im Falle von Mängeln nur bei erheblichen Mängeln und frühestens dann vor, wenn die Agentur die Nacherfüllung verweigert, diese fehlschlägt oder unzumutbar ist. Bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalpflicht ist die Haftung der Agentur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
14.4 Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Agentur.
14.5 In allen Fällen der Haftung der Agentur wird der Schadensersatzanspruch der Höhe nach durch die Leistung der Betriebshaftpflichtversicherung der Agentur begrenzt.14.6 Sofern nicht andere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen eine Haftung ausschließen, ist sie bei Schäden, die durch die Inanspruchnahme von Agentur-Diensten durch die Übermittlung und Speicherung von Daten, und bei Schäden, die entstanden sind, weil die gebotene Speicherung oder Übermittlung von Daten durch die Agentur nicht erfolgt ist, der Höhe nach auf 1.000,00 Euro beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
14.7 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass aufgrund von Wartungs-, Umstrukturierungs- oder sonstigen Arbeiten an technischen Einrichtungen, der Leistungsumfang kurzfristig und vorübergehend beschränkt oder nicht verfügbar sein kann. Die Agentur ist, soweit möglich, bemüht, kann dies aber nicht zusichern, derartige Leistungseinschränkungen indem Zeitpunkt durchzuführen, in dem aufgrund von Erfahrungswerten die Leistung regelmäßig nicht stark in Anspruch genommen wird.
14.8 Bei gegebenenfalls durch den Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen und Daten haftet dieser allein, wenn durch die Verwendung Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat die Agentur von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

15. Aufrechnungs-, Minderungs- und Zurückbehaltrecht, Rückvergütung

15.1 Gegen Ansprüche der Agentur kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.
15.2 Dauert eine Behinderung, die erheblich ist, länger als zwei Wochen an, ist der Auftraggeber berechtigt, die monatlichen Entgelte ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung bis zum nächsten Kündigungstermin entsprechend zu mindern. Eine erhebliche Behinderung liegt vor, wenn a) der Auftraggeber nicht mehr auf die Agentur-Infrastruktur zugreifen und dadurch die in der Auftragsbestätigung verzeichneten Dienste nicht mehr nutzen kann, b) die Nutzung dieser Dienste insgesamt wesentlich erschwert ist bzw. die Nutzung einzelner der in der Auftragsbestätigung verzeichneten Dienste unmöglich wird, oder c) vergleichbare Beschränkungen vorliegen.
15.3 Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereichs der Agentur liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Im Übrigen werden Ausfallzeiten nur dann erstattet, wenn die Agentur oder einer ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen den Fehler mindestens fahrlässig verursacht hat und sich der Ausfallzeitraum über mehr als einen Werktag erstreckt. Die Agentur informiert den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung und erstattet unverzüglich die diesbezügliche Gegenleistung.

16. Geheimhaltung, Verschwiegenheit, Datenschutz

16.1 Die Agentur verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, geheim zu halten und sie - soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten - weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand

17.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Firmensitz der Agentur, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
17.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

18. Sonstiges

18.1 Änderungen und Zusätze von Aufträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden haben keine Geltung.
18.2 Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Außerdem verpflichten sich die Parteien die nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen am nächsten kommt, zu ersetzen.
18.3 E-Mails gelten als zugestellt, wenn sie vom Adressatenmailserver angenommen worden sind. Verschlüsselung oder Signatur der Nachrichten und Daten erfolgt nur auf ausdrückliche und schriftliche Abrede hin.
18.4 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag ist dem Auftraggeber nur mit schriftlicher Zustimmung der Agentur gestattet.

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